Anrainerpflicht Heckenschnitt

Immer wieder werden Zufahrtsstraßen durch Bäume und Sträucher beeinträchtigt, deren Äste vom Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.

Dies erschwert nicht nur den allgemeinen Verkehr, sondern stellt insbesondere für Müllfahrzeuge sowie Einsatz- und Rettungsfahrzeuge aufgrund ihrer Höhe ein erhebliches Problem dar.

Auch Gehsteige sind von überhängenden Ästen betroffen. Dadurch werden Fußgänger, Radfahrer, Personen mit Kinderwägen sowie andere Verkehrsteilnehmer in ihrer sicheren Nutzung der Verkehrsflächen eingeschränkt.

Gemäß § 91 StVO sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, überhängende Bäume, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden, wenn dadurch die Verkehrssicherheit, die freie Sicht (z. B. auf Verkehrsschilder) oder die Nutzung von Gehsteigen/Straßen beeinträchtigt wird.

Wir bitten um Einhatung der Anrainerpflicht! Vielen Dank! 

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